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Satzung der
Traditionsgemeinschaft
Panzerbataillon 24 / Panzerregiment 6
Braunschweig
(Neufassung vom 30. März 2012) |
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Präambel Das Panzerbataillon 24, zuletzt in der Heinrich-der-Löwe-Kaserne stationiert, wurde 43 Jahre nach Aufstellung am 30.09.2003 aufgelöst. Die Abwicklung war bis zum 31.12.2003 abzuschließen. Damit verliert die „Traditionsgemeinschaft Panzerbataillon 24, ehemaliges Panzerregiment 6 und 4. (Preuß.) Reiter- regiment ihre Bindung an und ihre Einbindung in einen aktiven Truppenteil der Bundeswehr. Eine neue Organisationsform ist zu finden, um den Zusammenhalt der ehemaligen und aktiven Soldaten zu sichern, die sich unseren Truppenteilen verbunden fühlen, deren Geschichte – mit historisch bedingter Unterbrechung über 260 Jahre zurückreicht. Das macht eine Anpassung, zum Teil Änderung, der bisherigen Satzung erforderlich, ändert aber nichts an der Sub- stanz. Mit der neuen Satzung soll vielmehr an Bewährtes angeknüpft und das Leben und der Zusammenhalt in der Traditionsgemeinschaft auf einer den neuen Gegebenheiten angepassten Grundlage fortgeführt werden. In diesem Sinn ist die nachstehend beschlossene Satzung nichts grundsätzlich Neues, sondern eine Fortschreibung, die den neuen Verhältnissen Rechnung trägt. § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Der Zusammenschluss der Angehörigen des ehemaligen Panzerbataillons 24, des Panzerregiments 6 und seiner Vorgängertruppenteile – 4. (Preuß.) Reiterregiment, 3. Garde-Ulanenregiment und Regiment der Gardes du Corps mit Stiftungstag 23.06.1740 – führt den Namen „Traditionsgemeinschaft Panzerbataillon 24/Panzerregiment 6 und seine Traditionsregimenter“, Kurzform: „Traditionsgemeinschaft Panzerbataillon 24/Panzerregiment 6“, abgekürzt: TradGem PzBtl 24/PzRgt 6, im Weiteren meist „TradGem“ genannt. (2) Die TradGem ist ein nicht rechtsfähiger Verein.
(3) Sitz der TradGem ist der
„Alte
Posthof“, Anschrift: (4) Die TradGem PzBtl 24/PzRgt 6 ist parteipolitisch und konfessionell neutral.Sie verfolgt keinerlei Gewinnstreben.
§ 2
Zweck des Zusammenschlusses
Die TradGem PzBtl 24/PzRgt 6 verfolgt
das Ziel,
die soldatische Tradition zu pflegen und die Erinnerung an die
ehe- Hierzu will die TradGem
- eine positive Einstellung zum
Soldatentum und zur
Bundeswehr in den eigenen Reihen und in der Öffentlichkeit
fördern, § 3
Mitgliedschaft
Mitglieder sind die Angehörigen der „Kameradschaft PzBtl 24, ehem. PzRgt 6 und 4. (Preuß.) Reiterregiment“. Als neue Mitglieder können aufgenommen werden:
- ehemalige Soldaten, Beamte und
Zivilbedienstete
des Panzerbataillons und deren Angehörige,
§
4
(1) Die Mitgliedschaft ist
schriftlich zu
beantragen. Im Aufnahmeantrag sind das Geburtsdatum und Angaben zum
Anschriftenänderungen oder Änderungen der Bankverbindung sind dem Schriftführer mitzuteilen.
Mit seiner Unterschrift erkennt der
Antragsteller
die Satzung der TradGem an.
- durch schriftliche Austrittserklärung,
(3) Ein Ausschluss kann durch den
Vorstand
verfügt werden, wenn ein Mitglied die Interessen der
Gemeinschaft
(4) Ein Mitglied hat nach Beendigung
der
Mitgliedschaft (s. § 4, Abs. 2) keine Ansprüche auf
das
Vermögen der § 5 Ehrenvorsitz
(1) Vorsitzende und stellvertretende
Vorsitzende,
die sich um die Traditionsgemeinschaft besonders verdient gemacht (2) Die Traditionsgemeinschaft hat zeitgleich nur einen Ehrenvorsitzenden. (3) Ehrenvorsitzende sind Mitglieder auf Lebenszeit. (4) Die Eigenschaft als Ehrenvorsitzender erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft gemäß § 4 der Satzung. § 6Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Das Mitglied hat das Recht
-an den Veranstaltungen der TradGem teilzunehmen, (2) Das Mitglied sollte - im Sinn der TradGem handeln und sich für ihre Ziele einsetzen,- die Beschlüsse und Gepflogenheiten der TradGem beachten, - durch kameradschaftliches Verhalten allen Mitgliedern gegenüber den Zusammenhalt fördern, - neue Mitglieder gewinnen.
§ 7
(1) Von den Mitgliedern werden
Beiträge
erhoben, die in der Regel durch Einzugsermächtigung eingezogen
werden.
(4)
Der Mitgliedsbeitrag wird für ein Jahr zu Beginn des
Geschäftsjahres eingezogen. Beginnt oder endet die
Mitglied- (5) Zahlungen, die über den Mitgliedsbeitrag hinausgehen, sind Spenden an die TradGem. (6) Zur Deckung der Kosten von Veranstaltungen der TradGem wird in der Regel ein Kostenbeitrag erhoben. (7) Das Geschäftsjahr der TradGem ist das Kalenderjahr. § 8 Traditionssammlung
(1) Die von den Mitgliedern der TradGem
eingebrachten
Erinnerungsstücke, die vom PzBtl 24 der TradGem
über-
§ 9 (a) Der Vorstand, (b) die Mitgliederversammlung. § 10Der Vorstand (1) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und besteht aus
- dem Vorsitzenden,
(2)
Der Vorstand kann für definierte Aufgaben Beigeordnete
ernennen. Beigeordnete erfüllen ihre Aufgaben im
Auftrag TradGem verpflichtet. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, kann der Vorstand, soweit er dessen Aufgaben nicht intern verteilt, für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen, der in der nächsten Mitglieder- versammlung bestätigt werden muss.
(5) Der Vorstand kann Verpflichtungen
für die
TradGem nur in der Weise begründen, dass die Haftung auf
das Vereins- (6) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht zu erstatten. (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (8) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Kosten können erstattet werden. § 11 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der TradGem. Sie besteht aus den Mitgliedern der TradGem.
(2) Jährlich ist vom Vorstand eine
ordentliche
Mitgliederversammlung durch Terminbekanntgabe in einem
Mitteilungsblatt Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung die Planung für das kommende Geschäftsjahr vor.
(3)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den
Vorstand aus besonderem Anlass oder auf Wunsch von
Bei
Wahlen zum Vorstand wird schriftlich-geheim abgestimmt, es sei denn,
dass die Mitgliederversammlung auf Antrag
Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als abwesend. Ihre
Stimmen sind nicht mitzuzählen. Die Mehrheit ist nur werden. (6) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens sechs Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in die Traditionsgemeinschaft aufgenommen wurden.
(7) Satzungsänderungen auf
Mitgliederantrag und
Anträge auf Auflösung der TradGem bedürfen
zu ihrer
Wirksamkeit
(1) Die von der Mitgliederversammlung
gewählten
Kassenprüfer haben einmal jährlich die
Kassenprüfung
vorzunehmen (2) Über das Prüfungsergebnis ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzutragen. § 13 Auflösung der Traditionsgemeinschaft
Über eine Auflösung
der
Traditionsgemeinschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit
3/4-Mehrheit. Falls die
Braunschweig, den 30. März 2012 Im Original gezeichnet
Köpcke
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